Regelwerk
Geschäftsordnung des WDV (GO)
1. Allgemeines
Die Geschäftsordnung des WDV (GO) enthält Bestimmungen über die interne Verbandsstruktur und Verbandszuständigkeiten, sowie über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen und außenstehenden Personen. Geregelt werden insbesondere Finanzangelegenheiten und administrative Angelegenheiten. Die Geschäftsordnung wird von der Generalversammlung beschlossen.
2. Beschlussfassende Gremien
(1)
Über die bereits in den Statuten des WDV genannten Gremien hinaus gibt es:
- die „Technische Kommission“ (TK)
- die „Erweiterte Technische Kommission“ (ETK)
- den „Straf- und Beglaubigungsausschuss“ (STRUBA)
(2)
Die Aufgaben und die Stimmrechte der beschlussfassenden Gremien werden mit Ausnahme lit. c in dieser Geschäftsordnung geregelt. Für den STRUBA ist eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen.
(3)
Die Einladung zu Sitzungen der beschlussfassenden Gremien wird per E-Mail an die Mitglieder selbiger versendet. Die betroffenen Personen und Vereine haben dafür zu sorgen, dass dem Verband jeweils die aktuellen Emailadressen bekanntgegeben werden.
(4)
Die Protokolle von beschlussfassenden Gremien werden im geschützten Bereich der Website des WDV veröffentlicht.
3. Beratende Gremien
(1)
Über die bereits in den Statuten des WDV genannten Gremien und die unter Punkt 2) dieser Geschäftsordnung genannten beschlussfassenden Gremien hinaus gibt folgende beratende Gremien:
- die Kapitänssitzung für die WDV - Landesliga (KS-LL)
- die Kapitänssitzung für die WDV - Open Steeldarts League (KS-OSL)
(2)
Die Aufgaben und die Stimmrechte der beratenden Gremien werden in dieser Geschäftsordnung geregelt.
(3)
Beratende Gremien fassen keine bindenden Beschlüsse. Sie haben ausschließlich beratende empfehlenden Charakter und heben ggf. Stimmungsbilder ein.
(4)
Die Einladung zu Sitzungen der beratenden Gremien wird per E-Mail an die Mitglieder selbiger versendet. Die betroffenen Personen und Vereine haben dafür zu sorgen, dass dem Verband jeweils die aktuellen Emailadressen bekanntgegeben werden.
(5)
Die Protokolle von beratenden Gremien werden im geschützten Bereich der WDV-Website veröffentlicht.
4. Technische Kommission (TK)
(1)
Die TK besteht aus den Mitgliedern des WDV – Vorstandes, den Mitgliedern des Sportreferates, sowie dem Webmaster und seinem oder seiner Stellvertreter•in.
(2)
Die TK tagt zeitgleich mit dem WDV-Vorstand.
(3)
Stimmberechtigt für Entscheidungen der TK sind:
- Präsident•in
- 1. Vizepräsident•in
- 2. Vizepräsident•in
- Kassier•in
- stv. Kassier•in
- Schriftführer•in
- stv. Schriftführer•in
- ein oder eine Vertreter•in des Sportreferates
- Webmaster•in oder stv. Webmaster•in
- Leiter•in des Ausbildungsreferates
Sie besteht daher aus maximal 10 stimmberechtigten Personen.
(4)
Die TK ist für alle sportlichen und regeltechnischen Agenden zuständig, die nicht explizit einem anderen WDV-Gremium zugewiesen sind. Insbesondere ist sie für folgende Agenden zuständig1:
- sämtliche sportlichen Belange und Regelwerke der WDV – Sommerliga
- sämtliche sportlichen Belange und Regelwerke, sofern sie, nicht die WDV – Landesliga, die WDV-Open Steeldarts League oder den WDV – Teamcup betreffen.
- sämtliche sportlichen und regeltechnischen Belange der Wiener Landesmeisterschaften
- sämtliche sportlichen und Regeltechnischen Belange für etwaige Wiener Landesmeisterschaften für Vereinsteams
5. Erweiterte Technische Kommission (ETK)
(1)
Die ETK besteht aus den Mitgliedern der Technischen Kommission des WDV (TK) sowie je einem oder einer Vertreter•in der einzelnen WDV - Mitgliedsvereine.
(2)
Stimmberechtigt in der ETK sind die in (1) genannten Personen, sofern dies in dieser GO nicht anders geregelt ist.
(3)
Für sportliche Agenden und Regelwerke die ausschließlich die WDV – Landesliga betreffen sind nur die Mitglieder der TK und die Vertreter•innen der Vereine, die mindestens ein Team in der WDV-Landesliga stellen stimmberechtigt.
(4)
Für sportliche Agenden und Regelwerke die ausschließlich den WDV – Teamcup betreffen, sind nur die Mitglieder der TK und die Vertreter•innen der Vereine, die mindestens ein Team in der WDV-Landesliga stellen stimmberechtigt.
(5)
Für sportliche Agenden und Regelwerke die ausschließlich die WDV – Open Steeldarts League betreffen sind nur die Mitglieder der TK und die Vertreter•innen der Vereine, die mindestens ein Team in der WDV - Open Steeldarts League stellen stimmberechtigt.
(6)
Die ETK ist für folgende Agenden zuständig:
- Wahl der Mitglieder des Straf- und Beglaubigungsausschuss des WDV gemäß der Geschäftsordnung des STRUBA.
- Beschluss der spezifischen Regelwerke für die Landesliga, den Teamcup und die Open Steeldarts League.
- Änderung der Ligamodi2 für die Landesliga, den Teamcup und die Open Steeldarts League, wobei der Ligamodus einer Liga nicht in der laufenden Saison geändert werden darf.3 Eine Änderung für eine direkte Folgesaison muss so gestaltet werden, dass die bereits in der laufenden Saison teilnehmenden Teams nicht benachteiligt werden, oder alle4 Vereine der betreffenden Liga zustimmen.
(7)
die ETK ist mindestens einmal pro Saison (am Anfang oder am Ende der jeweiligen Saison) einzuberufen.
6. Kapitänssitzungen (KS)
(1)
Eine Kapitänssitzung besteht aus den Mitgliedern der Technischen Kommission des WDV, sowie dem oder der Kapitän•in5 aller in der betreffenden Liga teilnehmenden Teams.
(2)
Eine KS dient dem Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Ligateams und dem Vorstand des WDV.
(3)
Bei der Einholung von Stimmungsbildern oder Meinungsumfragen in einer KS sind die in (1) genannten Vertreter•innen der in der betreffenden Liga spielenden Teams stimmberechtigt.
(4)
Stimmungsbilder oder Meinungsumfragen der KS haben ausschließlich beratenden/empfehlenden Charakter für die beschlussfassenden Gremien.
(5)
Eine KS ist mindestens einmal pro Saison (vor Beginn jeweiligen Spieljahres) einzuberufen.
7. Veröffentlichung von Protokollen und Ausschreibungen
(1)
Die Protokolle sämtlicher Gremien des WDV, die im geschützten Vereinsbereich der WDV – Website veröffentlicht wurden, gelten als dem Verein zugestellt.
(2)
Die Protokolle von Generalversammlungen und Vorstandssitzungen des Österreichischen Dartsverbandes (ÖDV) werden, so sie dem WDV zur Verfügung stehen und keinerlei Vertraulichen Informationen beinhalten, ebenfalls im geschützten Vereinsbereich der WDV – Website veröffentlicht.
(3)
Ausschreibungen zu Turnieren (WDV bzw. ÖDV), WDV – Ligen oder für andere Veranstaltungen werden möglichst zeitgerecht im öffentlichen Bereich der WDV – Website veröffentlicht.
(4)
Ausschreibungen zu anderen, verbandsfremden Veranstaltungen können, wenn sie den Interessen des WDV entsprechen, ebenfalls auf der WDV-Website veröffentlicht werden. Es besteht jedoch kein Anrecht auf Veröffentlichung.
8. Eigenveranstaltungen des WDV
(1)
Der WDV organisiert jährlich folgende Eigenveranstaltungen:
- Wiener Landesmeisterschaften
- WDV – Ligaabschlussfeier
- Finalspieltag des WDV - Teamcup
(2)
Darüber hinaus können weitere Eigenveranstaltungen veranstaltet werden. Bespiele für weitere Eigenveranstaltungen wären exemplarisch:
- Wiener Landesmeisterschaften für Vereinsteams
- WDV - Equalizer Series
- Jugendturniere
- Marketingveranstaltungen für die Sportart Darts
- Jubiläumsfeiern
- Internationale Turniere
- Nationale Turniere
- WDV – 2-Personen Meisterschaft
- Bundesligaspieltage
(3)
Die Veranstaltungsorte für Eigenveranstaltungen werden vom WDV – Vorstand, unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten, sowie den Prinzipien der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel festgelegt.
(4)
Der WDV behält sich bei seinen Eigenveranstaltungen das Recht vor, Vereine, Teams oder Spieler•innen, aber auch jegliche andere Personen oder Institutionen, ohne Angaben von Gründen von der Teilnahme auszuschließen.
9. Finanzordnung des WDV
(1)
Gebühren des WDV:
- Vereinsanmeldegebühr: eine von der Generalversammlung festgesetzter Betrag, der vom Mitgliedsverein einmalig beim Beitritt für die Dauer der Mitgliedschaft an den WDV zu leisten ist und Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist. Die Höhe dieser Gebühr wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung des WDV veröffentlicht.
- Teamnenngebühren: Für die vom WDV veranstalteten Ligen wird pro Team und Saison eine Teamnenngebühr fällig. Die Höhe dieser Gebühr wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung des WDV veröffentlicht.
- Lizenzspieler•innenbeitrag (Landesligaspieler•innen, Spieler•innen der Open Steeldarts League und Versicherungskartenspieler•innen): Für die vom WDV veranstalteten Ligaspieler•innen und Versicherungskartenspieler•innen wird pro Person und Saison ein Spieler•innenbeitrag fällig. Die Höhe dieser Gebühr wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung des WDV veröffentlicht. Gemeinsam mit dem Lizenzpieler•innenbeitrag wird die Gebühr für die ÖDV-Spiellizenz6 eingehoben.
- Gastspieler•innenbeitrag: Für Spieler•innen, die am Ligabetreib des WDV teilnehmen, aber ihre ÖDV-Hauptmeldung in einem anderen Landesverband des ÖDV haben, wird pro Saison ein Gastspielerbeitrag eingehoben. Die Höhe dieses Gastspielerbeitrages wird jährlich von der Generalversammlung des WDV festgelegt und in der Gebührenordnung des WDV veröffentlich.
- Protestgebühr: Die Protestgebühr wird fällig, wenn während einer Liga- oder Teamcup-Begegnung ein Protest eingelegt wird. Die Höhe dieser Gebühr wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung des WDV veröffentlicht.
- Transfergebühr: Die Transfergebühr wird fällig, wenn ein oder eine Spieler•in gemäß den Vorschriften des WDV während der laufenden Saison den Verein wechselt. Diese Gebühr ist vom neuen Verein des oder der Spieler•in zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühr wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung des WDV veröffentlicht.
- Sonstige Gebühren: Alle sonstigen Gebühren7 werden vom Vorstand des WDV festgelegt.
(2)
Die Gebühren betreffend (1) a) bis d) stellen den von den Mitgliedsvereinen an den WDV pro Saison zu bezahlenden Mitgliedsbeitrag dar.
(3)
Mitgliedsvereine die in einer Saison nicht mindestens ein Team in der WDV-Landesliga oder der WDV-Open Steeldarts League gemeldet haben, gelten nicht als aktive Mitgliedsvereine des WDV, da sie nicht am Sportbetrieb teilnehmen und keine Mitgliedsbeiträge bezahlen. Dies hat unter anderem folgende Konsequenzen:
- Diese Vereine haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung oder anderen Gremien des WDV.
- Diesen Vereinen wird vom WDV keine Fachverbandsbestätigung für die Breitensportverbände (ASKÖ, ASVO, Sportunion) oder andere Stellen ausgestellt.
- Stellt ein Verein zwei Saisonen in Folge kein Team in der WDV - Landesliga oder in der WDV - Open Steeldarts League, so wird der Verein von der Liste der Mitgliedsvereine des WDV gestrichen. Sollte er wieder Ligateams und Spieler•innen melden wollen, muss er erneut dem WDV beitreten und die Vereinsanmeldegebühr gemäß 9.1.a bezahlen.
- Ausnahmen von c) können von der Technischen Kommission des WDV in begründeten Ausnamefällen beschlossen werden.
(4)
Die Gebühren betreffend (1) a) bis g) werden vom WDV in der Gebührenordnung auf seiner Website veröffentlicht. In der Gebührenordnung des Wiener Darts Verbandes sind die aktuell gültigen Gebühren des WDV zusammengefasst. Die Gebührenordnung wird nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und dient zur Information der Spieler•innen, Teams und Vereine über die Höhe der Gebühren, vorbehaltlich Druckfehler und Änderungen. Bei Abweichungen gelten grundsätzlich die aktuell in den Gremien beschlossenen und den offiziellen Protokollen veröffentlichten Gebühren. Die Angaben in der Gebührenordnung haben daher keinerlei Rechtsverbindlichkeit!
(5)
Sämtliche Mitgliedsbeiträge sind jeweils im Voraus, pro Saison von den Mitgliedsvereinen8 bargeldlos ohne Aufforderung durch den WDV auf das vom WDV bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.
(6)
Gebühren gemäß (1) e) und f), sind von den Mitgliedsvereinen bargeldlos ohne Aufforderung durch den WDV auf das vom WDV bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.
(7)
Für Gebühren gemäß (1) g), sind die vom WDV definierten und bekanntgegebenen Bezahlrichtlinien einzuhalten.
(8)
Der Zahlungsverkehr des WDV erfolgt bargeldlos, sofern nicht explizit im Einzelfall anderes definiert wird. Überweisungen müssen derart gekennzeichnet sein, dass die Zahlung eindeutig zuordenbar ist, da andernfalls, seitens des WDV keine dem Zweck entsprechende Anrechnung gewährleistet werden kann.
(9)
Auf Wunsch des einzahlenden Vereins wird vom Kassier nach dem Einlangen des Betrags auf dem Verbandskonto, eine Zahlungsbestätigung oder Rechnung ausgestellt. Diesbezüglich ist mit den Kassier•innen oder den Meldebeauftragten des WDV rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.
(10)
Kommt ein Verein seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach (Zahlungsverzug), treten folgende Punkte in Kraft:
- Ruhen aller mit der Zahlung verbundenen Mitgliedsrechte des Vereins.
- Bei spieler•innenbezogenen Zahlungsverzug wird zusätzlich zu a) ein Entzug bzw. eine Nichterteilung der Spielberechtigung9, bis die Schuld beim Verband beglichen ist ausgesprochen.
- Sollte die Schuld beim Verband nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit beglichen sein, werden dem betroffenen Verein Verzugszinsen in Höhe von 15% p.a. (unterjährig auf Tagesbasis berechnet) fällig. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Verbandsschuld x Verzugstage x 15
36 000
Die Verzugstage werden inklusive dem ersten Tag nach Ende der ursprünglichen Zahlungsfrist bis inklusive dem Tag des tatsächlichen (verspäteten) Zahlungseingang (kalendermäßig) gezählt. - Der berechnete Betrag wird auf ganze Euro aufgerundet, beträgt aber auf jeden Fall mindestens € 5,-
- Für alle Kosten, die dem WDV durch einen Zahlungsverzug entstehen, hat der verursachende Verein aufzukommen.
- Für das rechtzeitige Einlangen einer Zahlung ist das Einzahlungsdatum am Zahlscheinabschnitt, das Valutadatum der Überweisung bzw. auf einer etwaigen Bestätigung des Kassiers bei Barzahlung maßgebend ausschlaggebend, sofern keine andere Bestimmung vorliegt.
(11)
Alle Zahlungen haben bargeldlos auf das Verbandskonto erfolgen. (1)
(12)
In dringenden Ausnahmefällen sind die oder der Präsident•in, die oder der Kassier•in zur Entgegennahme von Barzahlungen befugt. Sie haben jedoch diesfalls jedenfalls eine Zahlungsbestätigung auszustellen und haben die vereinnahmten Mittel unverzüglich auf das Verbandskonto zu überweisen.
(13)
In Ausnahmefällen (z.B. Einheben von Startgelder für Turniere) können auf Beschluss des Vorstandes im Vorhinein Personen ermächtigt werden, Barzahlungen entgegenzunehmen. In diesem Beschluss sind jedoch genau der definierte Zweck und Zeitrahmen für die Berechtigung der betreffenden Person sowie die genauen Modalitäten der Abwicklung einer derartigen Barzahlung detailiert festzuhalten.
(14)
Vom WDV vereinnahmte Gelder werden nicht rückerstattet, außer:
- auf Beschluss des WDV – Vorstandes
- bei offensichtlichen Mehrfachzahlungen oder Fehlüberweisungen
- wenn vom Verband irrtümlich zu hohe Kosten vorgeschrieben wurden
- Gebühren und Beiträge von Vereinen oder Spieler•innen, deren Mitgliedschaft bzw. Meldung ohne Angaben von Gründen verweigert wurde.
- Bei der Auszahlung von Guthaben gemäß 10.4.im Rahmen der Endabrechnung für derartige Guthaben nach dem Meldeschluss für Ligaspieler in der jeweiligen Saison.
(15)
Rückerstattungen gemäß (14) werden von dem oder der Kassier•in nach Rücksprache mit dem betroffenen Verein ausschließlich an ein von einem oder einer gemäß zentralem Vereinsregister vertretungsberechtigten Vereinsvertreter•in schriftlich bekanntzugebendes Vereinskonto, oder das Konto, von dem die Zahlung beim WDV eingegangen ist, überwiesen.
10. Technische Abwicklung der Meldung von Spieler•innen
(1)
Allgemein
- Vereine, welche die einmalige Vereinsanmeldegebühr gemäß 9.1.a bezahlt haben und in der laufenden Saion mindestens ein Team zur WDV - Landesliga oder zur WDV - Open Steeldarts League gemeldet haben, sind aktive Mitgliedsvereine des WDV und damit mittelbar auch Mitglieder des Österreichischen Dartsverbandes (ÖDV). Diese Vereine sind berechtigt Spieler•innen für den regulären Ligabetrieb oder als Versicherungskartenspieler•innen beim WDV zu melden, so sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
- Spieler•innen die von einem Verein für die WDV – Landesliga, die WDV – Open Steeldarts League oder als WDV - Versicherungskartenspieler•in gemeldet und von einem der WDV-Meldebeauftragten die Spielberechtigung erhalten haben, werden Lizenzspieler•innen genannt.
- Die Meldebestimmungen für Teams und Spieler•innen sind im Regelwerk der jeweiligen Liga näher erläutert, die jeweiligen Kosten in der Gebührenordnung des WDV.
- Der Lizenzspieler•innenbeitrag ist einmalig pro Spieler und Saison vom meldenden Verein zu entrichten (siehe auch 9.1.c bzw. WDV – Gebührenordnung).
(2)
Hauptmeldung
- Wenn Lizenzspieler•innen in der WDV-Landesliga und in der WDV-Open Steeldarts League für zwei unterschiedliche Vereine gemeldet sind, liegt die Hauptmeldung unabhängig von der Reihenfolge der Spieler•innenmeldung, beim Verein der WDV- Landesliga. Damit zählt die oder der Spieler•in bei der Ermittlung der Stimmgewichtung für die Generalversammlung des WDV auch nur für seinen oder ihren Landesligaverein10. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche fälligen Gebühren lt. Punkt 9.1 beglichen worden sind.
(3)
Abwicklung der Zahlung
- Jeder meldende Verein hat für eine oder einen von ihm gemeldete oder gemeldeten Spieler•in den vollen vorgeschriebenen Lizenzspieler•innenbeitrag an den WDV zu überweisen, egal ob die oder der Spieler•in in der WDV - Landesliga oder der WDV - Open Steeldarts League oder als WDV – Versicherungskartenspieler gemeldet wird. Die einzige Ausnahme davon wird in (b) festgelegt:
- Wird ein oder eine Spieler•in, vom Verein für den er oder sie bereits für die WDV – Landesliga oder die WDV – Open Steeldarts League gemeldet ist, auch für die andere Liga nachgängig gemeldet, wird der Lizenzspieler•innenbeitrag kein zweites Mal fällig.
- Für Spieler•innen, deren Lizenzspieler•innenbeitrag von einem Verein für die WDV - Open Steeldarts League bezahlt wurde, deren Hauptmeldung aber durch eine nachgängige Meldung zur WDV - Landesliga durch einen anderen Verein zu diesem wechselt, bekommt der Verein der die oder den Spieler•in für die WDV - Open Steeldarts League gemeldet hat, den Lizenzspieler•innenbeitrag spätestens im Rahmen der Endabrechnung zum Ende der Meldefrist für Ligaspieler rücküberwiesen. Die Details dazu sind in 10.4. geregelt.
(4)
Guthaben, Rückerstattung und Endabrechnung
- Wechselt die Hauptmeldung eines oder einer Spieler•in gemäß 3(c), so entsteht für den Verein, der die Hauptmeldung verliert, beim WDV ein Guthaben in der Höhe des Lizenzspieler•innenbeitrages. Meldet der Verein in der laufenden Saison weitere Spieler•innen, so wird dieses Guthaben bei der Bezahlung dieser neuen Spieler•innen gegenverrechnet.
- Sollte ein Mitgliedsverein zum Meldeschluss für Ligaspieler•innen in der jeweiligen Saison noch ein Guthaben gemäß (a) beim WDV haben, wird der betreffende Verein von einem der Meldebeauftragten des WDV kontaktiert und über das Guthaben informiert. In weiterer Folge wird binnen 14 Tagen eine Rückerstattung des noch offenen Guthabens an den Verein veranlasst.
Fußnoten
1 Exemplarische Aufzählung
2 Unter Ligamodi sind folgende Dinge zu verstehen: Auf- und Abstiegsmodalitäten, Größe der Divisionen, Anzahl der Spielrunden, Format [Anm.: Best of x Legs] der Begegnungen, Anzahl der Leistungsstufen.
3 Exemplarische Sollte es (z.B: durch die Auflösung mehrerer Teams in einer Division während der Saison) notwendig sein, kurzfristig während einer Ligasaison Anpassungen durchzuführen, um weiterhin einen reibungslosen Ligabetrieb zu gewähren, fällt dies in die Zuständigkeit der Technischen Kommission (TK).
4 Hier sind wirklich alle Vereine und nicht nur alle bei einer etwaigen Sitzung anwesenden Vereine gemeint.
5 Im Verhinderungsfall kann statt dem oder der Kapitän•in auch die oder der Vizekapitän•in oder ein anderes Teammitgliedes an der Kapitänssitzung teilnehmen.
6 Die Höhe der Kosten für die ÖDV-Spiellizenz wird von der Generalversammlung des ÖDV festgelegt.
7 z.B. Teilnahmegebühren für Eigenveranstaltungen, Nenngelder für Turniere usw.
8 NICHT von Teams oder Spieler•innen!
9 Spielberechtigungen werden ausnahmslos nur dann erteilt, wenn alle notwendigen Daten vollständig vorhanden sind und sämtliche Zahlungen beim Verband vollständig eingelangt sind.
10 Falls ein Landesligameldung (oder Versicherungskartenmeldung) vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so zählt die Stimme des oder der Spieler•in für den Verein, für welchen sie oder er für die WDV – Open Steeldarts League gemeldet wurde.
Geschäftsordnung des WDV (Wien, 28. März 2025)