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Änderung beim Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (ab 15.08.2021)

Datum: 12.08.2021 - Kategorie: Landesliga - Autor: Andreas Zahalka

Beim "Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr" (Eintrittstests) ab 15.08.2021 seitens der Bundesregierung Änderungen. Diese sind im Beitrag und in der neuen, angehängten Version des Covid-19-Infoblatts des WDV nachzulesen und gelb markiert. Wir ersuchen um Kenntnisnahme. Euer WDV-Vorstand.


Laut den neuen Bestimmungen ist ab 15, 08.2021 der Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr (Eintrittstest) folgendermaßen nachzuweisen:

 

Es ist in Wien ab dem Alter von sechs Jahren der Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr nachzuweisen und für die Verweildauer in der Sportstätte weiter bereitzuhalten. Der Nachweis kann in folgenden Varianten erbracht werden:

  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf
     

  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf

  • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde

  • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte:
     

    • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder

    • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
       

  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde

  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf

 

Achtung! Ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gilt in Wien nicht als Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr! Das bedeutet auch, dass vor Ort keine Tests zur Eigenanwendung unter Aufsicht vorgenommen werden dürfen.

 

Die Schultests werden anerkannt, da die Schule als „befugten Stelle“ im Sinne der Verordnung gilt. Als Nachweis gilt ein Testpass: Wer negativ getestet ist, bekommt am Testtag einen Sticker in den Pass. Der Test gilt dann 48 Stunden lang, etwa für Besuche beim Friseur, in der Pizzeria, und natürlich auch im Sportverein.


2. COVID-19-Öffnungsverordnung:   COVID-19-Infoblatt des WDV (Stand 15. August 2021)