Regelwerk

Geschäftsordnung des WDV (DS5)

Zusätzlich zu der unten angeführten Geschäftsordung, sind die Änderungen und Ergänzungen durch Beschlüsse der Generalversammlungen, ETK und Vorstandssitzungen zu beachten. Diese können den entsprechenden Protokollen und der Ligainfo entnommen werden.

Die Geschäftsordnung des WDV enthält Bestimmungen über die interne Verbandsarbeit einerseits, sowie über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen und außenstehenden Personen andererseits. Geregelt werden insbesondere Finanzangelegenheiten und administrative Angelegenheiten. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen und ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 1  Finanzen

Arten der Beiträge von den Mitgliedern an den WDV.

1.1 Allgemeine Beiträge

1.1.1 Einschreibegebühr

Ein von der Generalversammlung festgesetzter einmaliger Betrag, der vom Verein an den WDV zu leisten ist, um die Mitgliedschaft zu erwerben (sofern alle anderen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft gegeben sind).

1.1.2 Verbandsumlagen

Ein von den Generalversammlungen festgesetzter Betrag, der von jedem Mitgliedsverein für jeden Spieler, den dieser Verein dem WDV mit dem Teamanmeldeformular (Formular F5) gemeldet hat, pro halbes Jahr im vorhinein an den WDV zu leisten ist. Ebenso wird am Jahresanfang oder bei Spieleranmeldung die Verbandsumlage für den ÖDV fällig, welche vom WDV weitergeleitet wird.
Bei unterhalbjährigem Eintritt bzw. bei unterhalbjähriger Spieleranmeldung (Spieleranmeldeformular F4) beträgt die Verbandsumlage des WDV ein sechstel des Halbjahresbeitrages mal Anzahl der restlichen Kalendermonate (inkl. Eintrittsmonat), aufgerundet auf volle Schilling, und ist bei Spieleranmeldung fällig.
Bei nicht fristgerechter Zahlung tritt 1.4 der Geschäftsordnung in Kraft (Die Strafgebühr wird ab dem 1. Tag nach Anmeldedatum berechnet) und die mit der Zahlung der Verbandsumlage im Zusammenhang stehenden Rechte (z.B. Spielberechtigung) ruhen bis zur vollständigen Bezahlung (inkl. der in § 1.4 angeführten Gebühren).

1.1.3 Betrag für Spielerpässe

Ein von der Generalversammlung des ÖDV festgesetzter Betrag, der vom Mitgliedsverein für jeden Spieler der nicht im Besitz eines ÖDV-Spielerpasses ist, an den WDV zu leisten ist. Der WDV leitet dann diesen Betrag an den ÖDV weiter.
Eine Änderung im Spielerpaß darf nur seitens des ÖDV durchgeführt werden und ist dann notwendig, wenn sich wesentliche Eintragungen (z.B. Name) ändern.

1.1.4 Betrag für WDV-Versicherungskarte

Ein von der Generalversammlung des WDV festgesetzter Betrag, der vom Mitgliedsverein für jeden Spieler der nicht an der WDV-Landesliga teilnimmt, an den WDV zu leisten ist. Dieser Spieler ist Vollmitglied des ÖDV und des WDV. Er ist berechtigt alle Tuniere (z.B. Meisterschaften, Cup´s, Ranglistenturniere, etc.) zu den Mitgliedstarifen zu bestreiten. Die ÖDV-Verbandsumlage ist in voller Höhe an den WDV zu entrichten.

1.2 Ligabeiträge

1.2.1 Teamnenngebühr

Ein vom Vorstand festgesetzter Betrag, der vom Mitgliedsverein für jedes für die WDV-Liga angemeldete Team spätestens mit der Ligaanmeldung (Zeitpunkt lt. Spielbedingungen und Regeln - Drucksorte DS 2) bezahlt werden muß. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung hat das betreffende Team (die betreffenden Teams) kein Recht auf Teilnahme an der WDV-Liga, außer der Vorstand entscheidet anders.

1.3 Zahlungsarten

Allgemeines zu Zahlungen:
Bei jeder Einzahlung über das Verbandskonto ist unbedingt der Zahlungszweck genau anzugeben (Zweck/Personen) , da sonst seitens des WDV keine dem Zweck entsprechende richtige Behandlung gewährleistet werden kann.

1.3.1 Einmalige Zahlungen

Die Einschreibegebühr (§ 1.1.1) ist eine einmalige Zahlung und in einem Betrag an den WDV zu leisten.
Die Gebühr für eine Neuaustellung oder Änderung des ÖDV-Spielerpasses (§ 1.1.3).

1.3.2 Jährliche Zahlungen

Die ÖDV-Verbandsumlage (§ 1.1.2) ist am Jahresanfang oder bei Anmeldung zu bezahlen.
Die Gebühr für die WDV-Versicherungskarte VK (§ 1.1.4).
Teamnenngebühr ( § 1.2.1)

1.3.3 Halbjährliche Zahlungen

Die WDV-Verbandsumlage ist eine halbjährliche Zahlung.

1.4 Zahlungsverzug

Kommt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig oder in ungenügendem Ausmaß nach, treten folgende Punkte in Kraft:

  • Sofortiges Ruhen aller damit verbundenen Mitgliedsrechte (Stimmrecht, Entzug der Spielberechtigung, etc.)
  • Das Mitglied wird vom WDV schriftlich (eingeschrieben) aufgefordert, seine ausständigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
  • Für jeden einzelnen nicht rechtzeitig eingelangten Betrag (jeder gemeldete Spieler Verbandsumlage) wird vom WDV eine Strafgebühr nach folgender Formel berechnet:
Betrag x Verzugstage* x 15

36 000


* Die Verzugstage werden inklusive dem ersten Tag nach Ende der ursprünglichen Zahlungsfrist bis inklusive dem Tag des tatsächlichen (verspäteten) Zahlungseingang (kalendermäßig) gezählt.

Der berechnete Betrag wird auf ganze Schilling aufgerundet, beträgt aber auf jeden Fall mindestens ÖS 5.-

Für alle Kosten, die dem WDV durch einen Zahlungsverzug entstehen, hat das verursachende Mitglied aufzukommen (z.B. eingeschriebeneMahnung, etc.).

Achtung!
Bei verspäteter Zahlung sind diese Gebühren vom Mitgliedsverein bereits zu berücksichtigen, weil die Mitgliedsrechte bis zur vollständigen Bezahlung (inkl. dieser Gebühren) ruhen.

1.4.1 Zahlungsgültigkeit

Für das rechtzeitige Einlangen einer Zahlung ist das Einzahlungsdatum am Zahlscheinabschnitt, bzw. auf der Bestätigung des Kassiers maßgebend. Für das rechtzeitige Einlangen von termingebundenen Schreiben (Anmeldungen, etc.) ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend, sofern keine andere Bestimmung vorliegt.

1.5 Entgegennahme von Zahlungen

Alle Zahlungen sollen möglichst auf das Verbandskonto erfolgen. Für die Entgegennahme von Barzahlungen ist nur der Kassier bzw. sein Stellvertreter berechtigt. Diese sind zur sofortigen Ausstellung einer Zahlungsbestätigung verpflichtet.

1.6 Rückzahlung von Beiträgen

Grundsätzlich werden vom WDV vereinnahmte Gelder nicht rückerstattet, außer der Vorstand entscheidet in begründeten Fällen anders.

Der WDV ist jedoch verpflichtet, in folgenden Fällen Beiträge rückzuerstatten:

  • wenn dies vom Vorstand des WDV ausdrücklich zugesichert wurde (z.B. Nenngeldeinsätze bei Meisterschaftsturnieren).
  • bei offensichtlichen Mehrfachzahlungen für ein und denselben Zweck.
  • wenn vom WDV irrtümlich zuviel vorgeschrieben wurde.
  • die Einschreibgebühr, wenn diese vor der offiziellen Aufnahme eines vorläufig aufgenommenen Mitgliedes bezahlt wurde und die endgültige Aufnahme aus anderen Gründen nicht stattfindet.

Keinesfalls rückerstattet werden:

  • bezahlte Ligabeiträge, wenn ein Team noch vor oder während einer Saison ausscheidet.
  • Alle von den Vereinen oder Spielern an den WDV bezahlte Gebüren oder Beiträge die an den ÖDV weitergeleitet werden sollen.

1.7 Genehmigung von Ausgaben durch den Vorstand

Der Kassier bzw. sein Stellvertreter ist berechtigt, monatlich um ÖS 1000,- Ausgaben für denselben Aufwandsposten alleine zu tätigen. Wird dieser Betrag überschritten, ist ein Vorstandsbeschluß erforderlich (Ausnahme: Postgebühren).

§ 2  Postsendungen

Folgende Postsendungen seitens des WDV an seine Mitglieder werden eingeschrieben verschickt:

  • Mahnungen wegen Zahlungsverzug
  • Spielerpässe

Alle anderen Sendungen werden, außer in wichtigen Fällen, normal (Brief oder Drucksache) aufgegeben.

§ 3  Verteilung von Schriftstücken

3.1 Mitglieder an WDV

  • Vereinsanmeldung an Präsident oder seinen Stellvertreter
  • Teamanmeldung an Sportwart
  • Spieleranmeldung an Sportwart

3.2 Vorstandsintern und in der technischen Kommission

Präsident
+ Stv.
Kassier
+ Stv.
Schriftf.
+ Stv.
Sportwart Presseref. Beiräte
Protokoll Generalversammlung X X X X X X
Protokoll Vorstandssitzung X X X X X X
Spieleranmeldungen X X
Teamanmeldungen X X
Teamauflösung X X X X X X
Vereinsaufnahme X X X X X X
Behördliche Schriftstücke X X X

Die Ausstellung der Spielerpässe erfolgt durch den ÖDV, die Bestätigung wird vom Präsidenten und die Aussendung wird zur Kontrolle vom Kassier durchgeführt.

3.3 WDV an Mitglieder

Die Mitglieder erhalten kostenlos vom WDV nachstehende Schriftstücke:

  • Protokolle Generalversammlung (lt. Fristen § 3.4)
  • Protokolle Vorstandssitzungen (lt. Fristen § 3.4)
  • Formulare (bei Bedarf)
  • Spielergebnislisten

3.4 Fristen zum Erstellen und Versenden von Schriftstücken

Der Schriftführer (bzw. sein Stellvertreter) ist verpflichtet, Protokolle von Generalversammlungen bzw. Vorstandssitzungen innerhalb von zwei Wochen nach Stattfinden derselben zu erstellen und den Berechtigten (lt. § 3.2 und § 3.3) innerhalb von drei Wochen zukommen zu lassen (Poststempel).

§ 4  Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat das betreffende Mitglied die seinen Tätigkeitsbereich betreffenden Unterlagen sowie sämtliches Verbandseigentum geordnet und vollständig unverzüglich seinem Nachfolger bzw. dem Stellvertreter oder dem Präsidenten zu übergeben.

§ 5  Rechtliches

Zahlbar und Klagbar in Wien.

Geschäftsordnung des WDV (Wien, im August 1998)